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Statuten

Statuten des 300er-Club Huttwil

I. Name, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „300er-Club Huttwil“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 

Art. 2

Der Verein bezweckt:

  1. Die Unterstützung von Sportlerinnen und Sportlern sowie Sportvereinen in Huttwil und der weiteren Umgebung
  2. Unterstützung des Campus Perspektiven Schwarzenbach
  3. Das Betreiben der Stadion-Bar im Campus Perspektiven Huttwil (siehe Anhang „Stadionbar“
  4. Die Pflege der Geselligkeit.

Art. 3

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

  1. Personelle Unterstützung oder Teilnahme an Anlässe mit prominenten Sportlern, welche auch Dritten zugänglich sind,
  2. Einen sportlichen oder gesellschaftlichen Anlass unter den Mitgliedern.
  3. Die Teilnahme an Anlässen wie zum Beispiel an Monatsmärkten der Gemeinde Huttwil.
  4. Die Verpflichtung der Mitglieder, den jährlichen Beitrag von mindestens CHF 300.00 für Einzelmitglieder und CHF 450.00 für Ehepaare oder Partnerinnen/Partner zu leisten (bildet für die Vereinsmitglieder den Haftungsumfang gemäss vorliegenden Statuten). Der Mitgliederbeitrag kann von der Vereinsversammlung temporär oder dauernd verändert werden ohne dass der Club seinen Namen wechseln muss.
  5. Die Möglichkeit der Mitglieder, über den jährlichen Mitgliederbeitrag gemäss Buchstabe d) hiervor hinaus, weitere freiwillige Zuwendungen leisten zu können (eine Haftung für diese Zuwendungen wie auch eine diesbezügliche Haftung für Vereinsschulden ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen).

Art. 4

Sitz des Vereines ist Huttwil. Adresse des Präsidenten. 

II. Mitgliedschaft

Art. 5

Mitglieder des Vereines können natürliche oder juristische Personen sein.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, gestützt auf ein schriftliches Aufnahmegesuch, mit dem zugleich die Statuten anerkannt werden. Mit der Einreichung des Aufnahmegesuches anerkennen die Mitglieder auch die Beitragspflicht als Schuld im Sinne von Art. 82 ff SchKG. Die Aufnahme in den Verein oder die Abweisung ist dem Bewerber schriftlich zu eröffnen. Im Falle der Abweisung ist kein Rekurs möglich. Die Abweisung braucht nicht begründet zu werden. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied zum Freimitglied wählen.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jeweils auf die nächste Hauptversammlung möglich und muss dem Präsidenten 14 Tage vorher per Brief oder Mail bekannt gegeben werden.
Werden die Interessen und das Ansehen des Vereins direkt oder indirekt durch ein Mitglied gefährdet oder wenn der Vorstand begründete Annahme hat, dass ein solcher Fall eintreten könnte, ist er verpflichtet, das betreffende Mitglied auszuschliessen. Eine Begründung gegenüber dem ausgeschlossenen Mitglied ist nicht notwendig. Ein Rekurs ist nicht möglich.
Ist ein Mitglied mit der Bezahlung des Vereinsbeitrages 6 Monate im Rückstand, wird es durch Ausschluss durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht jedes Anrecht des ausscheidenden Mitgliedes am Vereinsvermögen verloren.
Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden Ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. (Ankündigungsfristen lösen ein neues laufendes Vereinsjahr aus).

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 7

Die Mitglieder haben in der Regel Anrecht auf Gratisteilnahme an allen Anlässen des Vereins. Bei einzelnen Anlässen kann aber auch eine Kostenbeteiligung verlangt werden.

Art. 8

Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

IV. Finanzielles

Art. 9

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55, Abs 3 ZGB vorbehalten.

Art. 10

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April.
Der Vorstand besorgt die Buchführung über Aufwand und Ertrag und verwaltet das Vereinsvermögen.

V. Organisation

Art. 11

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Vereinsversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 12

Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnis:

  1. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
  2. Festsetzung des Jahresbeitrages und eines allfälligen Eintrittsgeldes sowie Erlass der damit zusammenhängenden Bestimmungen.
  3. Beschlussfassung über allfällige spezielle Vergabungen.
  4. Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren.
  5. Statutenänderungen.
  6. Auflösung des Vereines.

Art. 13

Die Vereinsversammlung findet normalerweise ein Mal im Jahr statt, spätestens bis Ende Juni eines Kalenderjahres.
Ausserordentliche Versammlungen erfolgen auf Beschluss des Vorstandes oder gestützt auf das schriftliche Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Aus dem Begehren der Mitglieder müssen die Verhandlungsgegenstände und eine kurze Begründung hervorgehen.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich, spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben.
Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben.
Der Präsident stimmt nicht, er hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht wenigstens fünf Anwesende eine geheime Abstimmung verlangen.
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

Art. 14

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Präsident der Vereinsversammlung ist zugleich Präsident des Vorstandes. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre und endet jeweils mit der Hauptversammlung. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet mit dem Sekretär oder Kassier kollektiv für den Verein.

Art. 15

Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Besorgung aller Geschäfte und Handlungen, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
  2. Vollzug der statutarischen Bestimmungen, soweit nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten.
  3. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung.
  4. Verwaltung und Einsatz der finanziellen Mittel des Vereins bis zum Höchstbetrag von Fr. 3‘000.00. Höhere Beiträge sind durch die Vereinsversammlung zu genehmigen.
  5. Ablage Jahresrechnung.
  6. Ablage Jahresbericht.

Art. 16

Die Rechnungsrevisoren werden analog dem Vorstand auf drei Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar.
Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins sowie die Kasse der Stadionbar und erstellen jährlich zuhanden der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht.

VI. Verschiedenes

Art. 17

Über Streitigkeiten unter den Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht, das aus Vereinsmitgliedern besteht. Die Streitparteien ernennen je einen Schiedsrichter und diese wählen den Obmann. Das Schiedsgericht ist für die Parteien verbindlich und endgültig. Ein Rekus ist nicht möglich. Sitz des Schiedsgerichtes ist Huttwil.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 18

Der 300er-Club ist am 15.11.1996 mit 11 anwesenden Mitgliedern gegründet worden.

Art. 19

Zu einer Revision der Statuten durch die Vereinsverssammlung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich, ebenso zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Art. 20

Der Vorstand vollzieht den Auflösungsbeschluss und die Liquidation. Ein allfälliger Überschuss ist an einen oder mehrere Huttwiler,  Regionale Sportler, -Sportvereine oder an die Mitglieder des 300er-Clubs gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung, zu überweisen.

Art. 21

Diese Statuten sind an der ordentlichen Gründungsversammlung vom 15.11.1996 einstimmig genehmigt worden.

  1. Revision an der Hauptversammlung 2007
  2. Revision an der Hauptversammlung 2011
  3. Revision an der a.o. Hauptversammlung vom 26.08.2011
  4. Revision an der Hauptversammlung 2019 vom 05. Juni 2019

300er-Club Huttwil
Der Präsident                            Der Sekretär

Sig: Theo Kauz                            Sig:  Ulrich Anliker


Anhang zu den Statuten. (Revision 2019)

Stadionbar im Campus Perspektiven.

  1. Der 300er-Club ist alleiniger Betreiber der Stadionbar. Die gesamte Einrichtung der Bar ist Eigentum des Clubs.
  2. Den Betrieb der Bar übernimmt eine vom Vorstand des 300er-Clubs gewählte Unterorganisation, hernach UO genannt, bestehend aus 3 Mitgliedern (Bar-Chef, Vize-Chef, Mitglied.)
  3. Die UO ist ermächtigt, Vereinbarungen oder Verträge mit dem Campus Perspektiven, Hockey Huttwil oder anderen Vereinen, die im Campus tätig sind, auszuhandeln. Unterschriftsberechtigt für diese Verträge ist alleine der Vorstand des 300er-Clubs. Diese Verträge werden jeweils den Vereinsmitgliedern vor der Hauptversammlung zusammen mit der Einladung zur HV lediglich als Information zugestellt.
  4. Die UO führt eine eigene Stadion-Kasse und eine einfache Buchhaltung über Einnahmen und Ausgaben. Sie muss ebenfalls jährlich von den Revisoren des 300er-Clubs überprüft werden.
  5. Nach Saisonende des Eisbetriebes im Campus Perspektiven unterbreitet der UO zu Händen des Vorstands einen Vorschlag, wie der Reingewinn verwendet werden sollte.
  6. Nach Genehmigung durch den Vorstand werden die Gelder vor Abschluss der Jahresrechnung zur Auszahlung freigeben.
  7. Nach einem guten Rechnungsabschluss kann der UO den beteiligten Vereinen (vom Umsatz) zusätzlich einen Bonus ausrichten. Diese Beträge müssen vorgängig vom Vorstand genehmigt werden.
  8. Grössere Anschaffungen für die Stadionbar (Betrag über Fr. 1‘000.00) müssen vom Club-Vorstand genehmigt werden. 
  9. Die UO ist berechtigt, aus dem Gewinn Sponsoring bis (max. Fr. 500.-) pro Anlass zu Bewilligen. Sie informiert vorgängig den Club-Vorstand. Die vorgeschlagenen Beiträge der Vergabungen und die Empfänger müssen vom Vorstand des 300er-Clubs genehmigt werden.
  10. An der Hauptversammlung werden die Mitglieder über die Vergabe der Gelder informiert.

Genehmigt von der Hauptversammlung vom 05. Juni 2019

300er-Club Huttwil
Der Präsident                            Der Sekretär